Informationen

Reduziert sich der Beschäftigungsgrad ungeachtet des bisherigen Pensums um maximal 12.5 Beschäftigungsgradprozente, bleibt der höhere versicherte Lohn versichert, wobei Teilanstellungen zusammengerechnet werden. Massgebend für die Berechnung der Reduktion ist die Differenz zwischen dem versicherten und dem entlöhnten Beschäftigungsgrad.


Die versicherte Person kann innert 60 Tagen ab Änderung des Beschäftigungsgrads ein schriftliches Gesuch um Anpassung an den effektiven Beschäftigungsgrad stellen.


Bleibt der versicherte Lohn ohne Berücksichtigung der Toleranz während vier Semestern unverändert, wird die Versicherung an den effektiven Beschäftigungsgrad angepasst.


Grundlage für diese Berechnung ist jeweils der ursprüngliche Beschäftigungsgrad bei der ersten Senkung des Beschäftigungsgrads.

Antragstellerin / Antragsteller

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